Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung 2021

25.11.2021 | Neuigkeiten

Seit dem 25. November 2021 gilt wieder bis auf Weiteres die Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Unterrichtsräumen sowie weiterhin auf dem Schulgelände und im gesamten Schulgebäude der Oskar-von-Miller-Schule. Das Absetzen ist ab dem 07. März 2022 am Platz erlaubt. Abstandhalten zu anderen Personen sowie häufiges Lüften sind ratsam.

Selbiges gilt für Lehrpersonen und Sozialarbeiter/innen.

Außerhalb des Gebäudes dürfen die Mund-Nasen-Bedeckungen zwar abgenommen werden, aber auch dort sollten Sie den Mindestabstand von 1,5 m einhalten.

Bei Bedarf stellt Ihnen die Oskar-von-Miller-Schule Einweg-„Masken“ kostenlos zur Verfügung.

Beachten Sie hierzu folgenden Hinweis:
Teile der durch die Landesregierung beschafften und an die hessischen Schulen ausgelieferten Artikel (u.a. Einmalhand-schuhe, Medizinischer Mund-Nasen-Schutz sowie FFP2- und KN95-Masken) sind nach dem Bestätigungsschreiben der hess. Marktüberwachungsbehörde von einem zertifizierten Prüfinstitut geprüft und vorrangig in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen in Hessen zum Schutz vor SARS-CoV-2 und nur für die Dauer der Corona Pandemie einzusetzen.
Die den hessischen Schulen zur Verfügung gestellten Artikel, welche unter den o.g. Verwendungszweck fallen, können nach Entscheidung durch den Dienstherrn bzw. den Arbeitgeber auch im Rahmen des Schulbetriebs verwendet werden.
Die Eignung der Atemschutzmasken zum Schutz vor dem SARS-CoV-2 wurde nachgewiesen. Die entsprechenden Informationen können den im Rahmen der an die hessischen Schulen geliefer-ten Artikel beigelegten Begleit- bzw. Bestätigungsschreiben entnommen werden.
Es ist zwingend sicherzustellen, dass diese entsprechenden Artikel keinerlei anderweitiger Verwendung außerhalb des Schulbetriebes zugeführt werden.

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